
Häufe Fragen zur Betriebskostenabrechnung
Betriebskosten sind alle Kosten, die uns als Vermieter laufend durch das Eigentum am Grundstück oder durch die Nutzung des Gebäudes entstehen.
Heizkosten, auch „warme“ Betriebskosten genannt, umfassen alle Aufwendungen, die bei der Versorgung mit Heizung und Warmwasser anfallen.
Zu den „kalten“ Betriebskosten gehören alle anderen Kostenarten, wie beispielsweise Müllbeseitigung und Grünlandpflege.
Die Betriebskostenabrechnung müssen Sie bis zum 31.12. des Folgejahres für das Abrechnungsjahr erhalten haben. Der genaue Zeitpunkt richtet sich nach der Vollständigkeit aller Rechnungen, die wir für das jeweilige Objekt erhalten.
Bei der Anpassung der monatlichen Vorauszahlung spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Zum einen werden die Betriebskosten jedes Jahr zeitlich versetzt abgerechnet, somit ist die aktuelle Vorauszahlung weder aussagekräftig über das Abrechnungsergebnis, noch kann man daraus die neue Vorauszahlung ableiten.
Des Weiteren kalkulieren wir bei der Anpassung immer einen gewissen Prozentsatz mit ein, der zukünftige Kostensteigerungen abfangen soll. Ziel ist es, dass weder hohe Nachforderungen entstehen, noch hohe Summen an Guthaben ausgezahlt werden müssen.
Jeder Mieter leistet eine individuell angepasste Vorauszahlung, die aufgrund der Wohnungsgröße und der Vorjahreswerte berechnet wird.
Ihre Nachbarn haben eventuell höhere Vorauszahlungen geleistet oder hatten einen geringeren Verbrauch.
Die Heizkosten setzen sich aus dem Verbrauch und den Grundkosten zusammen, welche immer anfallen, egal ob die Heizung benutzt wird oder nicht.
Eine Aufteilung dieser Kosten erfolgt laut Heizkostenverordnung im Verhältnis von maximal 70:30 bzw. mindestens 50:50.
Unsere Objekte sind mit Funkheizkostenverteilern ausgestattet. Da diese Geräte die Daten per Funk an die Abrechnungsdienstleister übermitteln, müssen die Wohnungen zum Ablesen nicht mehr betreten werden.
Gemäß §556 a BGB ist der Umlageschlüssel für die Verteilung der Müllgebühren die Größe der Wohnung:
„Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen“.
Leider ist es uns nicht immer möglich den Verursacher dieser widerrechtlichen Entsorgung zu ermitteln. Im Normalfall fordern wir alle Mieter zur Beseitigung des Sperrmülls auf und kündigen die kostenpflichtige Entsorgung bei Nichterfüllung an.
Wird dem nicht nachgekommen, sind wir dazu berechtigt, die Kosten der Entsorgung auf alle Mieter umzulegen.
Nicht jeder Mieter nutzt alles zu gleichen Teilen, dennoch tragen alle Bewohner eines Hauses die Kosten gemeinschaftlich, so wie es im Mietvertrag festgelegt ist.
Das gilt ebenso beim Aufzug wie beispielsweise auch bei der Beleuchtung, den Hauswartleistungen oder der Grünlandpflege.
Laut §556 BGB müssen die Vorauszahlungen im Folgejahr bis spätestens zum 31.12. abgerechnet werden. Eine Abrechnung im laufenden Jahr ist nicht möglich, da die Endabrechnungen für die einzelnen Kostenarten immer erst am Anfang des Folgejahres bei uns eintreffen.
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