100% · max 1200px
Pano · max 1100px
mobile first · 100% - 40px break 768 · 100% - 40px break 980 · max 940px

Mit Klingelbeschriftung wird Nordhäuser Stadtordnung umgesetzt

Mieter des kommunalen Wohnungsunternehmens müssen Anlagen selbst beschriften

An den Klingel- und Briefkastenschildern an den Wohnungen der SWG in Nordhausen werden auch künftig Familiennamen zu lesen sein. „Die Stadtordnung und unsere Hausordnung regeln den Umgang mit der Beschriftung ganz eindeutig“, erläutert SWG-Geschäftsführerin Inge Klaan. Kurzum: In Nordhausen besteht eine Beschriftungspflicht für Briefkästen und Klingelanlagen.

Laut Nordhäuser Stadtordnung sind sowohl der Briefkasten als auch die Klingel mit allen Familiennamen der in der Wohnung lebenden Personen zu kennzeichnen. So ist es im Paragraph 29 der Verordnung geregelt. „In unserer Hausordnung, die immer eine Anlage des Mietvertrags ist, setzen wir diese Stadtordnung um“, erläutert Inge Klaan. Konkret heißt das: Zieht ein neuer Mieter in eine SWG-Wohnung, ist dieser laut Hausordnung verpflichtet, „Namensschilder an Wohnungstür, Klingel und Briefkasten anzubringen“, heißt es darin. „Ein Rechtsverstoß wäre es laut unserer Stadtordnung also, wenn der Mieter die Beschriftung unterlässt“, sagt die Chefin der SWG.

Klaan reagiert damit auf die Äußerung des Thüringer Datenschutzbeauftragten Lutz Hasse. Dieser hatte kürzlich darauf hingewiesen, dass Vermieter die Namen ihrer Mieter nicht ohne deren Einwilligung an den Klingelschildern anbringen dürfen. Es handle sich um eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte. Dafür sei eine Absprache zwischen Vermieter und Mieter notwendig. Hintergrund war ein Fall aus Österreich: In Wien hatte sich ein Mieter über den vom Vermieter angebrachten Namen an seinem Klingelschild beschwert. Daraufhin wurden dort mehr als 200.000 Klingelschilder entfernt.

Dass dieser drastische Schritt gar nicht nötig gewesen wäre, urteilte auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff. In ihrem Statement vom 18. Oktober stellt die Bundesbeauftragte klar, dass das Beschriften der Klingelschilder mit Namen für sich genommen laut Datenschutzgrundverordnung keine Datenspeicherung darstelle. Selbst wenn dem so wäre, käme eine Interessenabwägung als Rechtsgrundlage in Betracht. Das heißt: Der Mieter hat ein hohes Interesse von Post, Rettungsdiensten oder Bekannten und Freunden gefunden zu werden. Dieses Interesse wiegt also schwerer als der Schutz der persönlichen Daten.