Informationen zur Dezember-Soforthilfe
Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter,
am 19.11.2022 ist das Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) in Kraft getreten. Damit verpflichtet sich der Bund, die Kosten für den Dezemberabschlag für Fernwärme und Gas zu übernehmen. Der SWG wird der entsprechende Entlastungsbetrag am Jahresanfang 2023 gutgeschrieben. Im Rahmen unserer Informationspflicht als Vermieter werden wir Ihnen die Höhe des Entlastungsbetrages für Ihre Liegenschaft in einem separaten Anschreiben mitteilen. Die Verrechnung des mieterbezogenen Entlastungsbetrages erfolgt mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Für Sie als Mieter bedeutet dies konkret, dass Sie Ihre Miete wie gewohnt überweisen bzw. abbuchen lassen.
Im Falle einer Anpassung der Heizkostenvorauszahlungen im Jahr 2022 sind Sie gemäß §5 EWSG berechtigt, den Erhöhungsbetrag für den Monat Dezember 2022 zurückzufordern.
Wir empfehlen Ihnen allerdings, sich diesen mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen zu lassen, um möglichen Nachzahlungen vorzubeugen.
Genaueres können Sie dem Informationsschreiben der Bundesregierung unter folgendem Link entnehmen: